Aufstiegsfortbildungen werden attraktiver: Aufstiegs-BAföG soll 2027 steigen
Wer sich nach der Berufsausbildung zum Fachwirt, Meister oder Betriebswirt weiterqualifizieren möchte, kann künftig mit höheren Förderleistungen rechnen. Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 eine Reform des Aufstiegs-BAföG beschlossen. Die Änderungen sollen zum 1. August 2027 in Kraft treten.
Zweiter Reformanlauf für das Aufstiegs-BAföG
Bereits 2024 hatte die damalige Bundesregierung eine Reform des Aufstiegs-BAföG angekündigt. Aufgrund der politischen Entwicklungen innerhalb der damaligen Ampel-Koalition wurden die Pläne jedoch nicht umgesetzt.
Mit dem aktuellen Reformbeschluss soll die seit 1996 bestehende Förderung nun weiter ausgebaut werden. Ziel ist es, berufliche Aufstiegsfortbildungen attraktiver zu machen und die Qualifizierung von Fachkräften zu stärken.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Der maximale Förderbetrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steigt von 15.000 Euro auf 18.000 Euro.
- Bei erfolgreichem Abschluss werden künftig 60 Prozent statt bisher 50 Prozent des noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
- Arbeitgeberzuschüsse werden künftig nicht mehr auf die Förderung angerechnet. Die finanzielle Unterstützung kommt damit vollständig den Teilnehmenden zugute.
- Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende steigt von 150 Euro auf 160 Euro monatlich pro Kind.
Wer kann die Förderung nutzen?
Das Aufstiegs-BAföG richtet sich an Personen, die sich auf einen anerkannten Fortbildungsabschluss der höheren Berufsbildung vorbereiten. Dazu zählen beispielsweise Fachwirte, Meister, Fachkaufleute oder Betriebswirte.
Die Förderung ist grundsätzlich altersunabhängig und kann sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitfortbildungen genutzt werden.
Inkrafttreten zum 1. August 2027 geplant
Mit der Reform möchte die Bundesregierung die berufliche Weiterbildung stärken und zusätzliche Anreize für die Qualifizierung von Fachkräften schaffen. Voraussetzung ist noch die Zustimmung des Gesetzgebers. Das Inkrafttreten ist für den 1. August 2027 vorgesehen.


